JSG - Jugendschutzgesetz

Der Offtopic-Treff auf phpBB.de - Hier ist (unter Beachtung des phpBB.de-Knigges) fast alles erlaubt :-)
Benutzeravatar
mgutt
Mitglied
Beiträge: 2999
Registriert: 31.08.2004 16:44
Wohnort: Hennef
Kontaktdaten:

JSG - Jugendschutzgesetz

Beitrag von mgutt »

Hat jemand Informationen was man im Internet alles frei zugänglich machen darf?

Gewalt, Akt, Comicakt etc.

Da ja alle Foren frei zugänglich sind wäre es gut zu wissen, was man darf und was nicht.

Gruß Marc
meine Foren: http://www.maxrev.de/communities.htm
Ich kaufe Dein Forum! Angebote bitte an marc at gutt punkt it
Valerie Raghnall
Mitglied
Beiträge: 3907
Registriert: 17.07.2002 14:03
Wohnort: Graz

Beitrag von Valerie Raghnall »

A Bus Station is where buses stop. A Train Station is where trains stop. On my desk, there is a Work Station.
Benutzeravatar
mgutt
Mitglied
Beiträge: 2999
Registriert: 31.08.2004 16:44
Wohnort: Hennef
Kontaktdaten:

Beitrag von mgutt »

Da steht nirgends was man darf und was nicht.

Das sagt mir alles gar nichts, weil sich die Gesetze nur auf "Listen" für verbotene Sachen beziehen:
§ 18

Liste jugendgefährdender Medien

(1) Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien.


(2) Die Liste ist in vier Teilen zu führen.

1.
In Teil A (Öffentliche Liste der Trägermedien) sind alle Trägermedien aufzunehmen, soweit sie nicht den Teilen B, C oder D zuzuordnen sind;

2.
in Teil B (Öffentliche Liste der Trägermedien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind, Trägermedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184a oder § 184b des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben;

3.
in Teil C (Nichtöffentliche Liste der Medien) sind diejenigen Trägermedien aufzunehmen, die nur deshalb nicht in Teil A aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie alle Telemedien, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind;

4.
in Teil D (Nichtöffentliche Liste der Medien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind diejenigen Trägermedien, die nur deshalb nicht in Teil B aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie diejenigen Telemedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184a oder § 184b des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben.


(3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden

1.
allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts,

2.
wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient,

3.
wenn es im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn, dass die Art der Darstellung zu beanstanden ist.

(4) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, ein Medium in die Liste aufzunehmen.

(5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a oder § 184b des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte hat.

(6) Telemedien sind in die Liste aufzunehmen, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Aufnahme in die Liste beantragt hat; es sei denn, der Antrag ist offensichtlich unbegründet oder im Hinblick auf die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien unvertretbar.

(7) Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. Nach Ablauf von 25 Jahren verliert eine Aufnahme in die Liste ihre Wirkung.

(8) Auf Filme, Film- und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 gekennzeichnet sind, findet Absatz 1 keine Anwendung. Absatz 1 ist außerdem nicht anzuwenden, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz über das Telemedium zuvor eine Entscheidung dahin gehend getroffen hat, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 nicht vorliegen. Hat eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle das Telemedium zuvor bewertet, so findet Absatz 1 nur dann Anwendung, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 für gegeben hält.
Ich möchte ganz konkret wissen, ob ich z.B. nen abgerissenen Arm zeigen darf.. oder den nackten Hinter einer Frau. Es ist ja auch bekannt, dass es schon reicht, dass ein Link einen User auf eine Seite führt, die gegen solche Bestimmungen verstößt, daher möchte ich es unserem Team ermöglichen selbst einschätzen zu können, ob ein Angebot zu "derbe" oder "zumutbar" ist.

Sonst gibt es keinen Leitfaden?
meine Foren: http://www.maxrev.de/communities.htm
Ich kaufe Dein Forum! Angebote bitte an marc at gutt punkt it
Benutzeravatar
larsneo
Mitglied
Beiträge: 2622
Registriert: 07.03.2002 15:23
Wohnort: schwäbisch gmünd
Kontaktdaten:

Beitrag von larsneo »

http://www.familienhandbuch.de/cmain/f_Fachbeitrag/a_Rechtsfragen/s_762.html hat geschrieben:Für den Umgang mit Gefährdungen hat der Gesetzgeber Regeln aufgestellt. Diese verteilen sich auf eine ganze Reihe unterschiedlicher Gesetze. Zu nennen sind insbesondere

* das Strafgesetzbuch (StGB, Sonderregeln für Straftaten mit Kindern als Opfer),
* das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) (staatliche Sorge für das Wohl des Kindes, gewaltfreie Erziehung, Haftungsregeln für Minderjährige),
* das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG),
* das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und
* der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).

Die Regelungen wenden sich in erster Linie an Erwachsene in ihrer Funktion als Gewerbetreibende, Anbieter, Konsumenten oder Erzieher. Die neuen gesetzlichen Regelungen ab April 2003 bringen eine konzeptionelle Umgestaltung im Zusammenspiel der im Jugendmedienschutz tätigen Kontrollinstitutionen (u. a. Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, Kommission für Jugendmedienschutz, www.jugendschutz.net, Freiwillige Selbstkontrolle (FSK), Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK), Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF), Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia (FSM)).
...es gibt also genügend lesestoff. ansonsten fragst du einfach deinen jugenschutzbeauftragten (auf der seite findest du übrigens auch eine übersicht über gutachten mit gebührenordnung)...
gruesse aus dem wilden sueden
larsneo
..::[krapohl.net]::..
Benutzeravatar
darkon
Mitglied
Beiträge: 1133
Registriert: 08.08.2003 15:07
Wohnort: Wölfersheim

Beitrag von darkon »

Theoretisch ist das ganz einfach...

Du darfst keine Sachen die von der "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften" auf die Liste der indizierten Medien gesetzt wurden ohne wirksame (!) Alterskontrolle veröffentlichen.

Praktisch ist es aber gar nicht so einfach an diese Liste zu kommen ;)

Generell würde ich alles was pornographisch und/oder brutal ist (auch Manga, Cartoons etc.) in einem Bereich stecken, der nur einer geprüften Nutzergruppe zugänglich ist.


Ein ganz netter Trick um deine Seite zu checken ist folgender:
Du gehst auf www.jugendschutz.net und meldest dort deine Seite als Jugendgefährdend (natürlich nicht mit deinem richtigen Namen ;) ).
Wenn die BpjS nun etwas an der Seite zu beanstanden hat, meldet sie sich erstmal unbürokratisch beim Admin der Seite und teilt ihm mit was beanstandet wurde und fordert ihn auf diese Sachen zu ändern.
Das Tom
Mitglied
Beiträge: 64
Registriert: 15.08.2004 17:25
Wohnort: Bad Dürrenberg
Kontaktdaten:

Beitrag von Das Tom »

Das Problem mit solchen Listen ist, dass sie keineswegs verbindlich sind und auch keine Rückscglüsse auf die mögliche Bewertung ähnlicher Inhalte zulassen. Das heisst, wenn Du etwas zeigen willst, das vom Heileweltbild der von den drei großen Abrahamsreligionen (und vergleichbaren Elementen) geprägten Gesellschaft auch nur einen Hauch abweicht, kannst Du an jemanden geraten, der sich darüber aufregt und die Chancen stehen 50:50, dass sich auf Anhieb ein Richter findet, der dieser Person dann zustimmt. Und sollte diese Entscheidung gegen das Grundgesetz verstoßen (wie es zum Beispiel §184c StGB tut), heißt dies noch längst nicht, dass Du in der Revision oder in einer Verfassungsbeschwerde Recht bekommst.

Und natürlich spielt auch immer der Kontext eine Rolle. Du kannst menschliche Genitalien im erregten/geöffneten Zustand zeigen, solange klar ist, dass die Darstellung z.B. nicht unter dem Vorsatz erfolgt, jemandem eine Wichsvorlage zu liefern, sondern der Bildung dient oder rein künstlerischer Natur ist. Du kannst abgetrennte Körperteile oder Leichen zeigen, solange dies nicht in einem die Menschenwürde verletzenden oder oder gewaltverherrlichenden Zusammenhang passiert. Was Du nicht tun kannst, ist voraussetzen, dass jeder den Kontext kapiert.

Von daher ist es ratsam, immer ein zutreffendes ICRA-Label einzufügen, um im Streitfall wenigstens sagen zu können: So war es gemeint und nicht anders. Bei Erotikinhalten, die nicht die Grenze zur Weichen Pornographie überschreiten, ist ein Label übrigens per Gesetz vorschrieben. Wo die Grenze bei Gewaltdarstellung liegt, weiß ich jetzt nicht. Wenn es um Weiche Pornographie (also alles außer Gewalt-, Kinder- und Tierpornographie, für die es von vorn herein ein absolutes Verbreitungsverbot gibt), indiziertes Material usw. geht, muss eine geschlossene Benutzergruppe mit (möglichst offiziell abgenommener) Alterskontrolle hergestellt werden.

Soweit ich weiß, wird in Deutschland kein Unterschied bei der Art der Dastellung (Photo, Text, Comic usw.) gemacht.
Gruß,
Tom
Benutzeravatar
mgutt
Mitglied
Beiträge: 2999
Registriert: 31.08.2004 16:44
Wohnort: Hennef
Kontaktdaten:

Beitrag von mgutt »

So viel ich weiß ist es schon verboten, dass eine Frau Ihre Hand in ihrem Hößchen hat, auch wenn man sonst nichts sieht.. aber sowas würde ich schon gerne verbindlich wissen.

Weiterhin habe ich den Jugendschutz befragt. Dieser teilte mir mit, dass JEDER Internetseitenbetreiber einen Jugendschutzbeauftragten haben MUSS.

Folgender Paragraph zwingt einen dazu: § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV
§ 7
Jugendschutzbeauftragte


(1) Wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie für Anbieter von Suchmaschinen.
Ich will keinen Hannes schauen lassen, ich will wissen was ich darf und was nicht. Wie kann mich ein Gesetz dazu zwingen eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, damit ich mich vor den Folgen eines Gesetzes schützen kann, dass ich eigentlich kennen muss?!

Bedenkt man, dass ich kaum einen anderen kenne, der überhaupt mal über das Thema nachgedacht hat, finde ich es äußerst bedauerlich, dass hier null Aufklärung betrieben wird.

Übrigens:
Diensteanbieter im Internet haben einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn der Inhalt jugendgefährdende Inhalte beinhalten könnte.
und:
Wird trotz Notwendigkeit keine Jugendschutzbeauftragter bestellt, droht gemäß § 24 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag eine Geldbuße von bis zu 500.000,00 €
Ich habe noch das gefunden:
http://de.wikipedia.org/wiki/Jugendschutzbeauftragter
meine Foren: http://www.maxrev.de/communities.htm
Ich kaufe Dein Forum! Angebote bitte an marc at gutt punkt it
Benutzeravatar
larsneo
Mitglied
Beiträge: 2622
Registriert: 07.03.2002 15:23
Wohnort: schwäbisch gmünd
Kontaktdaten:

Beitrag von larsneo »

Weiterhin habe ich den Jugendschutz befragt. Dieser teilte mir mit, dass JEDER Internetseitenbetreiber einen Jugendschutzbeauftragten haben MUSS.
afaik stimmt das nicht:
http://www.fsm.de/de/Jugendschutzbeauftragter hat geschrieben:Anbieter mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres können auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten. Eine solche Möglichkeit bietet die FSM ihren Mitgliedern an. Allerdings ist für die Mitgliedschaft in der FSM nur die Anzahl der Mitarbeiter relevant.
darüberhinaus betrifft das natürlich auch nur
Telemedien (=Online-Angeboten), die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie Anbieter von Suchmaschinen
übrigens: das supernature forum das gerade aktuell mit RA bahr gegen die verantwortung für forenbeiträge vor kenntnisnahme angeht hat auch mit diesem thema schon erfahrung: http://www.supernature-forum.de/vbb/sho ... hp?t=54942
Bedenkt man, dass ich kaum einen anderen kenne, der überhaupt mal über das Thema nachgedacht hat, finde ich es äußerst bedauerlich, dass hier null Aufklärung betrieben wird.
ich finde es eher bedauerlich, dass sich kaum einer gedanken um (juristische) grundlagen macht, bevor er inhalte einer breiten öffentlichkeit zur verfügung stellt :roll:
es erinnert mich irgendwie an das thema mit google adsense und der notwendigkeit einer gewerbeanmeldung bzw. auch dem klassiker impressumspflicht.
gruesse aus dem wilden sueden
larsneo
..::[krapohl.net]::..
Benutzeravatar
mgutt
Mitglied
Beiträge: 2999
Registriert: 31.08.2004 16:44
Wohnort: Hennef
Kontaktdaten:

Beitrag von mgutt »

Wie man muss ein Gewerbe haben, wenn man Geld verdient :lol:

Das Problem bei der Beurteilung einer Seite, ob Sie nun kontrolliert werden muss oder nicht, ist ja meistens ab dann, wenn es schon zu spät ist. Also wenn z.B. ein User ein grenzwertiges Bild angehangen hat.

Ich selbst informiere mich wo es nur geht. Aber die Gesetze sagen aus, dass wenn ein Moderator, der mit unterstellt ist, über einen solchen Misstand bescheid weiß, dann ist das wieder voll abmahnungsfähig gegen mich. Daher möchte ich zumindest so viel "Wissen" an mein Team weitergeben, dass ich mir sicher sein kann, dass jeder auf dem gleichen Stand ist.

Auch finde ich die Bemerkungen toll wie "muss mit entsprechenden Mitteln nur für Erwachsene zugänglich gemacht werden". Das einzige Mittel, was in Deutschland anerkannt ist, ist das Postidentverfahren. Deswegen gibt es bei uns ja kaum FSK18 DVD Shops. (was mich persönlich auch sehr nervt).

Aber ich schweife ab. Bei Zanox Affiliate bestätigt kann man z.B. seinen Werbepartnern bestätigen, ob man "nackte Hintern" oder "nackte Busen" zeigt. Alleine zur Nacktheit gibt es einige "Regeln" dort. Die werden sich diese doch auch nicht ausgedacht haben.

Es geht wohl kaum noch anders.. hast du ein Gewerbe.. brauchst du einen Steuerberater.. kaufst Du bei Ebay, brauchst du eine Rechtsschutzversicherung... hast Du eine Internetseite dann brauchst du eine komplette Anwaltskanzlei :roll:
meine Foren: http://www.maxrev.de/communities.htm
Ich kaufe Dein Forum! Angebote bitte an marc at gutt punkt it
Benutzeravatar
miccom
Mitglied
Beiträge: 5620
Registriert: 30.03.2003 23:53
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

Beitrag von miccom »

larsneo hat geschrieben: übrigens: das supernature forum das gerade aktuell mit RA bahr gegen die verantwortung für forenbeiträge vor kenntnisnahme angeht hat auch mit diesem thema schon erfahrung: http://www.supernature-forum.de/vbb/sho ... hp?t=54942
wie geil ist das den?! ich hätte doch noch mehr spenden sollen, der betreiber dieses boards zieht scheinbar die komischsten gestalten an. sein rückschreiben ist ja sehr nett, wird dort aber am ziel vorbeigeschossen sein... bürokraten kann man nur mit den eigenen waffen schlagen: noch mehr bürokratie!
Antworten

Zurück zu „Smalltalk“