BGH: Forenbetreiber haften ab Kenntnis vom 27.03.2007

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Tompom
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Beitrag von Tompom »

Hallo,

okay fliegt raus Merci.
Tschüss
Daniel
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larsneo
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Beitrag von larsneo »

Kellergeist2 hat geschrieben:Ein Impressum ist für alle geschäftsmäßig - also auf Dauer angelegte - Internetauftritte vorgeschrieben.
das wäre ja dann doch zu einfach für unsere deutschen juristen...

im neuen telemediengesetz hat der gesetzgeber anscheinend die zielsetzung gehabt, die verwirrung um pflichtangaben noch ein wenig zu steigern:
"Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten."
einmal abgesehen davon, dass die formulierung dahingehend interpretiert werden könnte, dass nur noch 'aboseiten' ein impressum haben müssten (und das mit sicherheit so nicht gemeint war) steht die aussage diametral zum neunten rundfunkänderungsstaatsvertrag der länder (der zusammen mit dem neuen TMG in kraft treten wird) - dort heisst es nämlich:
Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
mein persönliches fazit: nachdem die gesetzgebung nicht in der lage war einheitliche (geschweige denn verständliche) regeln aufzustellen, sollten alle betreiber einer webseite ein impressum führen.

Kellgergeist2 hat geschrieben:Wie bereits erwähnt wurde, ist es nicht endgültig geklärt, ob die ausschließliche Angabe einer E-Mail-Adresse ausreichend ist, oder ob auch die Telefonnummer angegeben werden muss.
in der frage der telefonnummer hat übrigens der bhg inzwischen auch beim europäischen gerichtshof nachgefragt (da es die frage in deutschland uneinheitlich beantwortet sieht und auch explizit auf die abweichende österreichische rechtsprechung hinweist):
http://www.jurpc.de/rechtspr/20070097.htm hat geschrieben:Der BGH will wissen: "1. Ist ein Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie verpflichtet, vor Vertragsabschluss mit einem Nutzer des Dienstes eine Telefonnummer anzugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen? 2. Falls die Frage zu 1 verneint wird:
a) Muss ein Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post vor einem Vertragsschluss mit einem Nutzer des Dienstes (...) einen zweiten Kommunikationsweg eröffnen?
b) Bejahendenfalls: Reicht es für einen zweiten Kommunikationsweg aus, dass der Diensteanbieter eine Anfragemaske einrichtet, mit der der Nutzer sich über das Internet an den Diensteanbieter wenden kann, und die Beantwortung der Anfrage des Nutzers durch den Diensteanbieter mittels E-Mail erfolgt?"
gruesse aus dem wilden sueden
larsneo
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