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Re: Freiberufler, erste Mal auf Betrüger reingefallen

Verfasst: 02.02.2017 11:20
von Holger
Pfiffy hat geschrieben:Ihr habt ja beide Recht. Es geht um die Gewinn/Verlustrechnung, auch 4/3 Rechnung genannt. Diese erfolgt nach dem Zufluss/Abflussprinzip.

Was das heißt:
Einfaches Beispiel, du stellst am 18.12.2016 eine Rechnung aus, der Kunde bezahlt die am 3.1.2017. Hier gilt beim Zuflussprinzip, dass du diese Einnahme im Jahr 2017 zu versteuern hast und NICHT in 2016 (Rechnungsdatum).

Grücce
Pfiffy
Ach?
Ich habe immer alle Rechnungen, die im Jahr X gestellt habe, auch in der Steuererklärung für das Jahr X angegeben.
Hm, das würde ja bedeuten, dass wenn ein Kunde nicht bezahlt, dann würde es für mich keinen Nachteil bei der Steuererklärung bedeuten (abgesehen von dem Arbeitsaufwand, der mich der Auftrag gekostet hat).

Da ich eine Festanstellung habe und die freiberufliche Tätigkeit nebenbei habe (in Absprache mit meinem Arbeitgeber), mache ich eine Steuererklärung + Gewinn-/Verlustberechnung.

Wird eine Gewinn-/Verlustberechnung IMMER nach dem Zufluss/Abflussprinzip?

Re: Freiberufler, erste Mal auf Betrüger reingefallen

Verfasst: 02.02.2017 12:17
von Pfiffy
Holger hat geschrieben: Ach?
Ajpp, ist so.
Holger hat geschrieben: Ich habe immer alle Rechnungen, die im Jahr X gestellt habe, auch in der Steuererklärung für das Jahr X angegeben.
Das ist zwar einfacher, rechtlich aber nicht richtig. Kommt natürlich auch immer drauf an, wie hoch die Rechnungen sind. Also mein Finanzamt ist da mehr als großzügig, die interessiert das nicht.
Holger hat geschrieben: Hm, das würde ja bedeuten, dass wenn ein Kunde nicht bezahlt, dann würde es für mich keinen Nachteil bei der Steuererklärung bedeuten (abgesehen von dem Arbeitsaufwand, der mich der Auftrag gekostet hat).
Genau so ist das. Dabei ist es egal, ob ordentliche Buchführung oder 4/3 Rechnung. Wenn du für den Auftrag einen finanziell messbaren Aufwand hattest kannst du den natürlich bei der Steuererklärung ansetzen. Ein einfaches Besipiel ist der Gemüsehändler. Der kauft Gemüse im Großhandel und hat damit Ausgaben. Im Laden geht ihm das Gemüse aber kaputt, daher hat er dafür keine Einnahmen, insgesamt also einen steuerlichen Verlust.
Holger hat geschrieben: Wird eine Gewinn-/Verlustberechnung IMMER nach dem Zufluss/Abflussprinzip?
Grundsätzlich ja, jeder 4/3 Rechner kann aber optieren und ordentliche Buchführung machen. Aber selbst da gilt das Zufluss/Abflussprinzip. Ausnahmen gibt's natürlich auch (wie sollte es im Steuerrecht auch anders sein). Mein Finanzwirt-Ausbildung ist zwar schon x Jahre her, aber da hat sich praktisch nichts geändert.

Infos findest z.B. auch unter http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon ... inzip.html

Grücce,
Pfiffy

Re: Freiberufler, erste Mal auf Betrüger reingefallen

Verfasst: 02.02.2017 13:07
von Holger
Woah! Hat sich die Nachfrage hier für mich schon "gelohnt"!
Grosses Dankeschön!

Die Rechnungen müssen ja nach irgendeinem System durchnummeriert sein. Reagiert das Finanzamt dann nicht auf eine Lücke?

Re: Freiberufler, erste Mal auf Betrüger reingefallen

Verfasst: 02.02.2017 21:36
von PhilippK
Wenn du eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellst (bei Freiberuflern die Regel), greift das Zuflussprinzip nach § 11 EStG. Die Rechnung ist also für die EÜR (und für die Umsatzsteuer) nicht relevant, so lange sie nicht gezahlt ist.

Anders sieht es aus, wenn du bilanzierst. Dann hast du die Rechnung als Forderung eingebucht und musst jetzt die Forderung abschreiben. Durch die Abschreibung hast du eine negative Einnahme, so dass sich auch die Umsatzsteuer reduziert.

Meiner Ansicht nach hat in beiden Fällen keine Rechnungskorrektur zu erfolgen. Die ist ausgestellt und auch weiterhin richtig. Du willst ja nicht (freiwillig) auf die Forderung verzichten, du kannst sie nur nicht eintreiben. Falls du durch Zufall den Schuldner in ein paar Jahren erwischen solltest, willst du ja das Geld weiterhin von ihm eintreiben können.

Verbindliches und Details gibt's ansonsten über deinen Rechtsbeistand oder Steuerberater.

Gruß, Philipp

Re: Freiberufler, erste Mal auf Betrüger reingefallen

Verfasst: 03.02.2017 08:23
von Pfiffy
Holger hat geschrieben:Die Rechnungen müssen ja nach irgendeinem System durchnummeriert sein. Reagiert das Finanzamt dann nicht auf eine Lücke?
Gegenfrage: Schickst du bei der Steuererklärungen alle Rechnungen mit ein? Ich geb da nur meine 4/3 Rechnung ab mit Auflistung der Einnahmen und Ausgaben. Auch bei mir wird hin und wieder bestellt und nicht bezahlt. Die zugehörige Rechnung ist dann ja da, auch die zugehörige Nummer. Ich vermerke nur drauf, dass nicht bezahlt wurde. Aufbewahrt werden die Rechnungen in Papierform nach Vorschrift und das wars dann.

Grücce
Pfiffy

Re: Freiberufler, erste Mal auf Betrüger reingefallen

Verfasst: 03.02.2017 09:18
von Holger
Alles klar, ihr habt mir SEHR weitergeholfen!
Vielen Dank!


Ja, ich reiche alle Unterlagen (alle Rechnungen, alle Quittungen) ein, um Rückfragen zu vermeiden. :grin:

Re: Freiberufler, erste Mal auf Betrüger reingefallen

Verfasst: 03.02.2017 14:43
von BNa
Ich verstehe den Wust von Beiträgen hier nicht. Eine Rechnung, die gestellt wurde und
(noch) nicht eingegegangen ist, muss natürlich (noch) nicht versteuert werden.
Wär ja noch schöner :grin:
Versteuert werden muss die Rechnung immer erst nach Eingang
und geht diese nie ein, muss auch nie versteuert werden :roll:

Das hat auch nix mit Ist-/Soll- oder Sonstewelcher-Versteuerung zu tun.

Aber, wie ich sehe, hat sich das Thema wohl schon erledigt :geek:

Re: Freiberufler, erste Mal auf Betrüger reingefallen

Verfasst: 03.02.2017 16:54
von Talk19zehn
Hi BNa, zu dem Zeitpunkt der Beantwortung wurde gefragt, ob der TS umsatzsteuerpflichtig ist bzw. in welcher Art er seine Einkünfte ermittelt (Bilanz / EÜR).
Umsatzsteuer: Rechnungslegung
Bei der IST-Versteuerung führst du die in der Rechnung ausgewiesene Unmsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Zahlungseingang) und bei der Soll-Versteuerung mit Rechnungslegung (vereinbarten Entgelten) jeweils zum Fälligkeitstag der Umsatzsteuervoranmeldung ab, sofern du zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet bist. Insofern ist es ein Unterschied, da du bei der Sollversteuerung in Vorleistung gehst, wenn der Kunde bspw. erst Monate später oder gar nicht zahlt (Bilanz). :wink:

Hast du lediglich eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben, wirkt sich dieser Umstand mit Abgabe der Erklärung aus.

Grüße

P.S.: Selbstverständlich kann das Thema Umsatzsteuer inhaltlich "nur angerissen" sein, da jeder steuerliche Sachverhalt für sich selbst betrachtet werden muss.

Grüße

Re: Freiberufler, erste Mal auf Betrüger reingefallen

Verfasst: 03.02.2017 17:37
von Holger
Ah, sorry, ich bin USt-befreit.

Re: Freiberufler, erste Mal auf Betrüger reingefallen

Verfasst: 05.02.2017 21:24
von PhilippK
BNa hat geschrieben:Versteuert werden muss die Rechnung immer erst nach Eingang
und geht diese nie ein, muss auch nie versteuert werden :roll:
Das sieht das Umsatzsteuergesetz meiner Ansicht nach etwas anders:
UStG § 16 hat geschrieben:(1) Die Steuer ist, soweit nicht § 20 gilt, nach vereinbarten Entgelten zu berechnen.
Gruß, Philipp