[AuWipUG]: Impressumfplicht

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ema2412
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[AuWipUG]: Impressumfplicht

Beitrag von ema2412 »

Hi Leute würde hier gern mal darüber diskutieren was laut neuer Mediengesetznovelle in Österreich wirklich im Impressum stehen. muss.

Prinzipiell

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sonst noch was?
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Fabse
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Beitrag von Fabse »

Da hab ich keine Ahnung.

Ich habs bei meinem CMS so gelöst: http://www.phpcc.at/imp.php
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ema2412
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Beitrag von ema2412 »

nun keine Ahnung ist schlimm. Man fängt sich schnell nen Abmahnbrief eines Anwalts ein (700 Euro)
Schlecky
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Beitrag von Schlecky »

wohl kaum..das muss dich schon jemand auf der abschussliste haben - in wahrheit wird sich keine sau dafür interessieren.
Aber zur Sicherheit sollte man es wohl einbauen.
Administrator @ http://www.mypolitix.com - The Newsboard
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vocano
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Beitrag von vocano »

wie schauts da mit dem haftungsausschluss aus? was muss da alles drinnen stehen und schütze ich mich dadurch wirklich vor allem was drinnen steht?

lg
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birdhouse03
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Beitrag von birdhouse03 »

Ich habe einen Freund der Anwalt ist, und den könnte ich mal dazu befragen. Bin mir über die aktuelle Rechtslage auch etwas unsicher. Hab zwar bei meinem Forum Impressum und Haftungsausschluß eingebaut, hab aber keine Idee ob das richtig ist, bzw. ob noch was zu ändern wäre. Am Freitag treffe ich ihn, und danach werde ich hier berichten.
too old to rock and roll, too young to die
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vocano
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Beitrag von vocano »

das währ ja sehr geil wenn du die infos reinstellst - nach dem doch einiges in letzter zeit passiert ist zitter ich jeden tag wenn ich mein postkasterl aufmache ;)

ich hab dazu auch das gefunden:
http://www.abmahnwelle.de/

is hald für piefkes ;)
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killerbees19
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Beitrag von killerbees19 »

Würde mich auch sehr interessieren Christian, wäre toll, wennst das rein stellst :grin:


MfG Christian
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birdhouse03
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Beitrag von birdhouse03 »

Muss wahrscheinliche alle Bestechungs-Register zeihen, um an die Infos zu kommen (Kaffee, Kipferl, Topfengolatschen, etc.). Wenn ich was raus finde, dann werde ich es brav hier posten.
too old to rock and roll, too young to die
wolvieh
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Beitrag von wolvieh »

Auszug aus dem Mediengesetz:
Begriffsbestimmungen
5a. „periodisches elektronisches Medium“: ein Medium, das auf elektronischem Wege
a) ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder
b) abrufbar ist (Website) oder
c) wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium);

Impressum
§ 24. (1) Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben.

(2) Auf jedem periodischen Medienwerk sind zusätzlich die Anschrift des Medieninhabers und der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers anzugeben. Enthält ein periodisches Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, so ist darin auch anzugeben, an welcher Stelle sich das Impressum befindet.

(3) In jedem wiederkehrenden elektronischen Medium sind der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben.

(4) Die Pflicht zur Veröffentlichung trifft den Medieninhaber. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zum Impressum gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.

Offenlegung
§ 25. (1) Der Medieninhaber jedes periodischen Mediums hat alljährlich die in den Abs. 2 bis 4 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen.
Diese Veröffentlichung ist bei periodischen Medienwerken in der ersten Nummer und jährlich innerhalb des Monats Jänner, falls aber in diesem Monat keine Nummer erscheint, in jeder ersten Nummer nach Beginn eines Kalenderjahres im Anschluss an das Impressum vorzunehmen.
[...]
Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen.
Bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen.
Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zur Offenlegung gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.

(2) Anzugeben sind mit Namen oder Firma, mit Unternehmensgegenstand, mit Wohnort, Sitz oder Niederlassung und mit Art und Höhe der Beteiligung der Medieninhaber und, wenn er eine Gesellschaft oder ein Verein ist, der oder die Geschäftsführer, die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates und die Gesellschafter, deren Einlage oder Stammeinlage 25 vH übersteigt. Ist ein Gesellschafter seinerseits eine Gesellschaft, so sind auch deren Gesellschafter nach Maßgabe des ersten Satzes anzugeben. Übersteigt eine mittelbare Beteiligung 50 vH, so ist nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen auch ein solcher mittelbarer Beteiligter anzugeben.
Ein rechtlich korrektes Impressum (bzw. Offenlegung) auf einer privaten Website wäre demnach z.B.:

Name: Franz Ferdinand
Wohnort: Wien (keine Straße, Hausnummer)

Bei uns muss es aber nicht Impressum heißen, sondern nur irgendwo, leicht erreichbar angeführt sein (Kontakt, Offenlegung,...)

Wär nett, wenn jemand einen Offenlegungshack bastelt ;)
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