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Verfasst: 11.11.2008 00:26
von John Doe
§202a StGB lässt sich nicht mal eben durch NuBs oder AGBs aushebeln; das hat erst kürzlich jemand bei mir versucht und nach Strafanzeige sehr früh am morgen ungebetenen Besuch bekommen.
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Pm's bei phpbb wären nochmal wo genau besonders gesichert?
Verfasst: 11.11.2008 01:16
von Metzle
Hallo,
ich könnte mir vorstellen, dass das Auslegungssache ist. Im Normalfall kann niemand anderes eine PN lesen außer Autor und Empfänger.
Einen Vergleich könnte man zum Briefgeheimnis ziehen. Da darf man auch keine Post aufmachen, wenn sie nicht für einen bestimmt ist. Nur um es bildlicher zu gestalten die Sache, keineswegs will ich hier Paragraphen vergleichen

Verfasst: 11.11.2008 03:25
von Enrick
Nun ja, der Server kann auch in Timbuktu stehen ... relevant ist der Standort des Forenbetreibers.
@John Doe :
"Besonders gesichert" bedeutet lediglich, dass der Zugang zu diesen Daten lediglich dem Berechtigten mittels Passwortschutz gewährleistet wird.
Und da die Administration die Passwörter der User nicht kennen kann ...
Verfasst: 12.11.2008 01:59
von BaerchenHH
Metzle hat geschrieben:Im Normalfall kann niemand anderes eine PN lesen außer Autor und Empfänger.
... Da bräuchte ich nur mal einen Blick in die richtige Tabelle der DB zu werfen... Da brauche ich die PW´s der User auch nicht - Es ist lediglich eine Frage des benötigten Aufwandes um dieses Ziel erreichen zu können...
Verfasst: 12.11.2008 02:14
von Metzle
Hallo,
ja, das ist mir schon klar, dass man die PNs auch in der DB nachlesen kann, aber für meinen Geschmack ist das eben nicht der Normalfall, wenn du verstehst, was ich meine

Verfasst: 12.11.2008 02:30
von 4seven
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
15. Abschnitt - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 - 210)
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 202a
Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
kürzlich jemand bei mir versucht
Cool, dann können wir ja endlich Schäuble dingfest machen, da schon die geplante Ausspähung (Bundestrojaner) den Delikt zur beginnenden Erhärtung bringen kann. Also, statt harmlose Hobbyhacker anzuscheissen, sollten wir unser Augenmerk auf die wahren Eindringlinge lenken.
Verfasst: 12.11.2008 06:02
von Enrick
BaerchenHH hat geschrieben:Metzle hat geschrieben:Im Normalfall kann niemand anderes eine PN lesen außer Autor und Empfänger.
... Da bräuchte ich nur mal einen Blick in die richtige Tabelle der DB zu werfen... Da brauche ich die PW´s der User auch nicht - Es ist lediglich eine Frage des benötigten Aufwandes um dieses Ziel erreichen zu können...
Natürlich ist es eine reine Frage des benötigten Aufwands ... und Gerichte berücksichtigen deshalb auch, ob das Erlangen derartiger Informationen lediglich einen Mausklick erfordert oder ob ein erheblicher Aufwand betrieben werden muß - vor Gericht erklärt sich der Aufwand dann allerdings eher als "Maß an krimineller Energie" ...
Verfasst: 16.11.2008 10:23
von deville1968
Paracelsus hat geschrieben: ist die Tatsache das halt das Vorgängerforum vom Staatsanwalt eingesackt wurde eber WEIL es keine ausreichende Kontrolle des PM-Verkehrs gab.
mit verlaub - das ist der größte schwachfug den ich hier jemals gelesen habe. denn im gegensatz zu dir kennt ein staatsanwalt die gesetze. also stelle es entweder richtig dar wie es gewesen ist, oder besser gar nicht.
und nenne mir doch einfach mal den link zu deinem forum, es würde sicher spaß machen das mal zur anzeige zu bringen, wenn jemand sogar öffenlich macht, gegen §202a StGB zu verstoßen...

Verfasst: 17.11.2008 20:34
von mreuropa
@4seven
die Onlinedurchsuchung würde ins Grundgesetz eingebaut werden. Dass hat zur Folge, dass die Onlinedurchsuchung immer noch legal wäre, da Grundgesetz über Strafgesetz steht und dadurch dies außer Kraft setzt.
---Dies ist keine Rechtsberatung---
Verfasst: 18.11.2008 00:06
von 4seven
Dann knüpfen wir ihn einfach auf. Geht schneller und unkomplizierter.