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Verfasst: 01.06.2008 09:43
von Pofi
darkon hat geschrieben:Aber Bitte, wenn du meinst dich über das Gesetz stellen zu können mach das nur
Davon ist doch keine Rede; es ist durchaus zumutbar jemanden aufzufordern, eine Email zu schreiben. Abgesehen davon unterliegen meine Seite keiner Impressumspflicht, sodass ich in deren Gestaltung völlig unabhängig bin. Ein Klick auf den "WWW"-Button hätte gereicht um das zu erkennen. :wink:

Aber reden wir mal Klartext und glänzen nicht nur durch Halbwissen...


Seit dem 1.3.2007 regeln das Telemediengesetz (TMG) und der Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV) die Anforderungen an das Impressum einer Webseite in § 5 TMG und § 55 RStV.

Abmahnungen von Konkurrenten und Verbraucherschützern sowie Informationskampagnen haben zwar zu einer verstärkten Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Anbieterkennzeichnung geführt, doch schon eine stichprobenhafte Kontrolle von Webseiten zeigt, dass die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben häufig nicht erfolgt. Webmaster, die - z.T. aus purer Unkenntnis - den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, setzten sich dem Risiko einer Abmahnung aus: Anwälte, die Serienabmahnungen als Einnahmequelle betrachten, durchforsten das Internet.



1. Schritt: Muss ich ein Impressum anbringen oder darf ich meine Webseite anonym betreiben?

Keine Impressumspflicht

Wie sich aus § 55 I RStV ergibt, trifft einen Anbieter keine Impressumspflicht, d.h. er kann seine Webseite völlig anonym ins World Wide Web stellen, wenn das Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Webseiten richten sich in der Regel an die Allgemeinheit und sind über Suchmaschinen für jedermann theoretisch auffindbar. Auf eine großzügige Auslegung der Ausnahme sollte ein Webmaster hier besser nicht vertrauen. In Betracht kommt die Ausnahme nach meiner Ansicht nur dann, wenn:

Inhalte passwortgeschützt sind und das Passwort nur an Bekannte und Verwandte weitergegeben wird,

Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich, bei denen ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Websitebetreibers nicht existiert, betroffen sind,

evtl., wenn der Erfassung der Webseite durch Suchmaschinen in Metatags oder in einer robots.txt-Datei widersprochen wird und der Inhalt dem persönlichen Bereich entstammt.

Impressumspflicht nach § 5 TMG

In diese Gruppe fallen Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien. Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Webmaster, die ihre Webseite über Werbeeinnahmen finanzieren (z.B. sich am Google AdSense Programm beteiligen), werden erfasst.

Ein Anbieter, der aus idealistischen Gründen kostenlos Dienste anbietet, die in der Regel nur entgeltlich erfolgen, fällt unter § 5 TMG. Dies kann in Einzelfällen zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen.

Eingeschränkte Impressumspflicht nach § 55 I RStV

Gem. § 1 Abs. 4 TMG, § 55 Abs. 1 RStV haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, Name und Anschrift bzw. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten verfügbar zu halten. Diese Fallgruppe betrifft damit Webmaster, die von den beiden vorangegangen Fallgruppen nicht erfasst werden, also nicht nur rein persönlichen Zwecken dienende Webseiten betreiben, aber auch nicht geschäftsmäßig tätig sind, auch keine Werbeanzeigen schalten lassen.

Zu den notwenigen Angaben der Webmaster, die unter die einzelnen Fallgruppen fallen, sogleich unter 2. Schritt!

Erweiterte Impressumspflicht nach § 55 II RStV

Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden, haben sowohl die Angaben nach § 5 TMG zu machen als auch einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Die Gesetzesbegründung umschreibt diese Fallgruppe als Angebote, "die massenkommunikativen Charakter aufweisen und damit als elektronische Presse beschrieben werden". Von Sinn und Zweck her spricht einiges für ein weites Begriffsverständnis und für den Bewertungsfaktor, ob es sich um ein Angebot handelt, das für die öffentliche Meinungsbildung relevant ist und für das ein in seinen Betroffener Interesse an einer Richtigstellung haben könnte. Je nach konkreter Gestaltung könnte ein Blog unter § 55 II RStV fallen, mit der Folge, dass auch ohne Geschäftsmäßigkeit die Angaben nach § 5 TMG zu machen sind.

Für Betreiber von Blogs lohnt ein Blick auf die Langfassung dieses Beitrags, dort finden sich weitere Informationen zur Einordnung ihrer "Online-Tagebücher"

2. Schritt: OK, ich unterliege der Impressumspflicht. Was muss ich nun alles über mich offenbaren?

Anbieter, die ein Impressum nach § 5 TMG (evtl. über § 55 II RStV, bei journalistisch-redaktionellen Angeboten) erstellen müssen, haben folgende Angaben zu machen:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.

Anzugeben sind sowohl Vor- als auch Nachnamen.

Die Angabe einer bloßen Postfachadresse genügt nicht.

Bei juristischen Personen ist eine korrekte und vollständige Firmierung erforderlich.

Die Verpflichtung zur Angabe des Vertretungsberechtigten gilt nicht nur für juristische Personen, sondern auch für Personengesellschaften, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen; dies betrifft damit auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

"Vertretungsberechtigte" sind nicht schon solche Personen, die "für den Inhalt verantwortlich" sind, es muss sich bei juristischen Personen aber nicht um den gesetzlich Vertretungsberechtigten handeln, die Benennung eines Prokuristen oder eines anderen Bevollmächtigten genügt.

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post

Erforderlich ist in jedem Fall auch die Angabe einer Telefonnummer (die Frage ist neuerdings umstritten, da das OLG Hamm (Az. 20 U 222/03) entgegen dem OLG Köln (6 U 109/03) die Angabe einer Telefonnummer nicht mehr verlangt! Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte die Angabe aber machen).

Potentiellen Interessenten die Möglichkeit zu geben, im Internet online bestimmte Daten einzugeben und dadurch um Rückruf zu bitten, genügt nicht.

3. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf

Die Regelung soll Nutzern ermöglichen, sich bei einer Anlaufstelle zu informieren und ggfs. Beschwerden anzubringen

Betroffen von dieser Vorschrift sind u.a. Webseiten von Bauträgern (§ 34 c I 1 Nr. 2 GewO), Spielhallenbetreibern (§§ 33i I 1 bzw. 33 c I 1 bzw. 33 d I 1 GewO), Maklern (§ 34 c I 1 Nr. 1 GewO) Gastronomiebetrieben (§ 30 GastG) und Versicherungsunternehmen (§ 5 I VAG)

4. Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das die Anbieter eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

Auch bei im Ausland registrierten Anbietern, die im Inland ihre Geschäftstätigkeit entfalten, greift das Transparenzgebot. Diese müssen daher anstelle des Handelsregisters und der Registernummer das ausländische Gesellschaftsregister und die Registernummer benennen, bei dem und unter der die ausländische Gesellschaft eingetragen ist.

5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

Betroffen von der Regelung u.a. Architekten, Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater.

Die Angaben müssen nicht zwingend auf der eigenen Homepage bereit gehalten werden, es genügt eine Verlinkung eines entsprechenden Angebots; die Bundesrechtsanwaltskammer hat z.B. die notwendigen Informationen für Rechtsanwälte in ihrem eigenen Angebot zusammengestellt.

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer

Anzugeben ist die vom Bundesamt für Finanzen in Saarlouis vergebene USt-ID-Nr. Sie besteht aus den Buchstaben DE sowie 9 weiteren Ziffern.

Die normale Steuernummer gehört nicht ins Impressum!

7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

§ 55 I RStV

Soweit ein Anbieter nicht unter die Bestimmung des § 5 TMG fällt, aber auch keine ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienende Webseite betreibt (dürfte praktisch fast nie der Fall sein, siehe oben), hat er nur anzugeben:

Namen und Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.


3. Schritt: Alles halb so schlimm. Und wo muss ich die Angaben nun auf meiner Homepage machen?

Die Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden.

Unmittelbare Erreichbarkeit

Die Pflichtangaben sollten von keiner Webseite des eigenen Internetauftritts aus mehr als zwei Klicks entfernt sein.

Möglich sind daher grundsätzlich folgende drei Gestaltungsmöglichkeiten:
- Das Impressum wird auf jeder einzelnen Webseite angebracht (die Pflichtangaben stehen z.B. auf jeder Seite am unteren Ende); diese Lösung ist zwar die sicherste, kann aber zu einer Überfrachtung einer Webseite mit Informationen führen und ist wenig praxisgerecht.
- Es wird eine Seite mit den Pflichtangaben angelegt und diese Seite ist von jeder anderen Seite aus durch einen Link verbunden (Dazu wie dieser Link zu bezeichnen ist und wo er zu stehen hat, sogleich unter dem Punkt „leichte Erkennbarkeit“).
- Es wird eine Seite mit den Pflichtangaben angelegt, diese wird von der Startseite aus verlinkt, die wiederum von jeder anderen Seite aus erreichbar sein muss. In diesem Fall befindet sich das Impressum auch immer nur 2 Klicks von jeder beliebigen Webseite entfernt; Hintergrund dieser Gestaltungsmöglichkeit ist die Überlegung, eine Nutzer werde bei einer Suche nach Angaben über den Betreiber einer Webseite immer auch die Startseite aufsuchen.

Ständige Verfügbarkeit

Die Pflichtangaben müssen in der gleichen Sprache verfasst sein wie der Rest der Homepage, sie müssen ausdruckbar sein und für ihr Lesen dürfen nicht zusätzliche Programme erforderlich sein (z.B. auch nur ein Acrobat Reader).

Leichte Erkennbarkeit

Die Pflichtangaben dürfen nicht unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen "versteckt" werden. Es ist vielmehr ein eigener Menüpunkt erforderlich. Wie dieser und damit der Link, der zu den Angaben führt, zu bezeichnen ist, ist im TMG nicht festgelegt. Das Wort Impressum muss jedenfalls nicht zwingend verwendet werden. Das Gesetz selbst spricht auch nur ganz generell von "Informationen". Zu empfehlen sind Bezeichnungen wie "Anbieterkennzeichnung", "Impressum" oder "Kontakt". Eine derartige Terminologie wird ein Nutzer als Hinweis auf die Angaben nach § 5 TMG bzw. § 55 RStV verstehen können. Vor kreativen Gestaltungen ist zu warnen. Das Impressum z.B. hinter einem mit "Backstage" beschriebenen Link aufrufbar zu halten, ist auch bei der Webseite eines Musikers unzulässig.

Wie das OLG Hamburg entschieden hat, dürfen die Informationen auch nicht derart platziert werden, dass ein vorheriges Scrollen des Bildschirms erforderlich ist, um sie lesen zu können. Dies betrifft die Konstellationen, bei denen die notwendigen Angaben bzw. der Link zu diesen auf dem rechten oder unteren Teil der Webseite platziert sind und erst dann ins Blickfeld geraten, wenn der Bildschirmabschnitt gescrollt wird. Wer ganz sicher gehen möchte, sollte auch diese Entscheidung beherzigen, auch wenn diese Auffassung sehr zweifelhaft ist: Da einem Nutzer immer anhand eines Balkens am rechten bzw. unteren Rand erkennbar ist, dass nicht die ganze Webseite in seinem Blickfeld liegt, muss er dort mit dem Vorhandensein wichtiger Informationen rechnen und tut dies auch.

Auf jeden Fall dürfen die Pflichtangaben nicht zwischen anderen Informationen völlig „versteckt“ werden, um ihr Auffinden unnötig zu erschweren.

Und warum sollte ich die Bestimmungen überhaupt einhalten?

Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 5 TMG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EURO geahndet werden (§ 16 II Nr. 1, III TMG).

Die nach § 3 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) anspruchsberechtigten Stellen können einen Unterlassungsanspruch geltend machen, weil ein Verstoß gegen die Impressumspflicht eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift darstellt, die dem Schutz der Verbraucher dient.

Es drohen kostenpflichtige Abmahnungen von Konkurrenten, wobei allerdings deren rechtliche Zulässigkeit fraglich sein kann, da ein Verstoß gegen § 5 TMG nicht zwingend gleichzeitig zur Wettbewerbswidrigkeit des eigenen Handelns führen muss (die Rechtsprechung ist in diesem Punkt sehr uneinheitlich!).


Diese Informationen zur Anbieterkennzeichnung stellen keine Rechtberatung dar und sind lediglich als allgemeine und unverbindliche Informationen zu verstehen. Sie dürfen jederzeit kopiert und verbreitet werden, sofern auf den Urheber hingewiesen wird und einer Verlinkung der Seite http://www.linksandlaw.info mit Hinweis auf die dort bereitgestellte Langfassung des Beitrags zur Anbieterkennzeichnung erfolgt. Auch für eine Verlinkung des Hinweises von möglichst vielen Impressumsseiten aus wäre ich dankbar, um diese Information möglichst breit streuen zu können.

Verfasst: 01.06.2008 22:58
von Elementardrache
ok, nach einigen Hinweisen hier habe ich das auch hinbekommen :)

was man in der install.xml noch reinschreiben sollte:

1. was fange ich mit den SQL Befehlen an
2. Wie baue ich das Modul ein. Darauf, dass man es nämlich 1mal als Kategorie und dann als Modul einbauen muss, muss man erstmal kommen

:)

kleiner Tipp für die, die Angst um ihre Emailadresse haben:

gebt die adresse verklausuliert ein. irgendwas in Richtung icke|||ät|||server''.''de oder so. wer ne mail schicken will kann sich da ruhig die teile raussuchen...

Verfasst: 01.06.2008 23:27
von djchrisnet
soweit ich weiss, muss sie klickbar und richtig formuliert sein. kann mich aber auch irren.

Verfasst: 01.06.2008 23:31
von 4seven
Elementardrache hat geschrieben: kleiner Tipp für die, die Angst um ihre Emailadresse haben:

gebt die adresse verklausuliert ein. irgendwas in Richtung icke|||ät|||server''.''de oder so. wer ne mail schicken will kann sich da ruhig die teile raussuchen...
Besser:
Code- und PopUp-Update für den [mail] - Tag

Zieht euch die Inhalte oder macht einen eigenen BBCode draus

Verfasst: 04.06.2008 14:04
von Z-City
Ich habe heute die MOD 0.1.5 unter phpBB 3.0.1 installiert.

http://www.malsch-forum.de/impressum.php

Die Anleitung an sich ist sehr detailliert und hilfreich, und wenn man sich haarklein daran hält, kommt man auch (fast) ohne weiteres Gefrickel zum Ziel.

Ein paar kleine Anregungen zur Installationsanleitung hätte ich dann doch noch:

- SQL
Wie schon öfter hier im Forum angesprochen, sollte hier ein einheitliches Prefix im Beispiel verwendet werden (entweder "phpBB_" oder "phpBB3_"). Im Moment führt das nur zu Verwirrung. Ich habe den "Stolperstein" auch erst auf den zweiten Blick gesehen, und den Befehl dann einfach angepasst. Aber für Einsteiger sollte das etwas einfacher gestaltet sein. Evtl. auch mit einem Hinweis, das Prefix der eigenen Installation ggf. anzupassen.

- File Copy
Hier wird nur auf die Standard-Templates Bezug genommen. Hier könnte noch ein Hinweis eingefügt werden, dass die Dateien auch in das jeweilige Unterverzeichnis des tatsächlich verwendeten Templates kopiert werden müssen.

- Ein kurzer Absatz zur Installation im ACP würde das ganze dann noch abrunden. (Kategorie hinzufügen --> MOD hinzufügen --> MOD aktivieren)

Aber ansonsten - eine rundum gelungene MOD.
Vielen Dank!

Dicker Gruß von
Z-City

Verfasst: 07.07.2008 20:45
von 60seconds
Habe gerade Impressum 0.1.5 installiert! Der Link wird zwar im Footer angezeigt, allerdings erscheint im ACP wenn ich auf das Modul "Impressum" folgende Fehlermeldung:

Code: Alles auswählen

Allgemeiner Fehler

Module file ./../includes/acp/acp_impressum.php does not contain correct class [acp_impressum]
An was kann das liegen?

Verfasst: 16.07.2008 13:14
von webrunde
Ich habe das Mod jetzt auch installiert. Soweit ich es hier verstanden habe, gibt man doch die Daten im ACP ein, aber bei mir erscheint das Mod im ACP nicht. Ich habe jetzt alles drei Mal überprüft und finde den Fehler nicht.

Jemand eine Idee?

Im Forum erscheint es, nur sind natürlich keine Firmendaten drin.

Verfasst: 16.07.2008 13:17
von redbull254
Hallo, erstmal ;-)
hast Du im ACP das Modul angelegt?
Install ACP module ("Impressum [acp_impressum]

Verfasst: 16.07.2008 13:24
von webrunde
redbull254 hat geschrieben:Hallo, erstmal ;-)
hast Du im ACP das Modul angelegt?
Install ACP module ("Impressum [acp_impressum]
...und wie (wo) legt man das Modul an?

Verfasst: 16.07.2008 13:50
von redbull254
Ist schon klasse, wenn andere für einen die Such-Funktion des Forum benutzen, nicht wahr? :roll:

Module hinzufügen.

Lesen musst Du das leider alleine. ;-)